VStG: § 51e Abs 4 (Absehen von Verhandlung, verfahrensrechtlicher Bescheid)
§ 54b Abs 2 (Geldstrafe, Uneinbringlichkeit, Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe)
§ 54b Abs 3 (ebenso, Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung, Antrag auf Teilzahlung; Unanwendbarkeit bei Uneinbringlichkeit)