UVP-G 2000: § 3 Abs 2 (Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung; Erreichen des Schwellenwertes oder Erfüllung der Kriterien durch räumlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben; Einzelfallprüfung von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt durch Kumulierung der Auswirkungen; Grobbeurteilung mit Gefährdungsprognose; Beurteilungskriterien nach Abs 4)