AlVG: § 12 Abs 3 lit h (Arbeitslosigkeit, nicht vorliegende; an vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigung bei selbem Dienstgeber; kein Raum für einschränkende Interpretation der Bestimmung)
§ 24 Abs 2 (Arbeitslosengeld, rückwirkende Berichtigung)