AlVG: § 7 Abs 3 Z 1 (Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit)
§ 7 Abs 7 (Verfügbarkeit; Bereitschaft zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden; Stundenausmaß kann auch außerhalb des Zeitraums zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar sein, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten üblicherweise angeboten werden)