AlVG: § 46 Abs 5 (neuerliche Geltendmachung des Fortbezugs des Arbeitslosengelds nach einem Ruhen; Ruhenszeitraum von weniger als 62 Tagen; Wiedermeldung stellt keine Geltendmachung eines Anspruchs dar)
VwGH 19. 10. 2012, 2009/08/0213
In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, dass es sich im vorliegenden Fall um keine neue Antragstellung, sondern lediglich um eine Wiedermeldung handle, welche einen Fortbezug aus dem (während des Bezuges von Krankengeld) ruhenden Anspruch auf Arbeitslosengeld bewirke. Es widerspreche dem Sinn und dem Zweck des § 46 Abs 5 AlVG, eine solche Wiedermeldung als neuerliche Geltendmachung iSv § 79 Abs 94 leg cit zu qualifizieren.