AlVG: § 21a Abs 1 (Anrechnung des Nettoeinkommens aus vorübergehender Erwerbstätigkeit auf das Arbeitslosengeld; Anrechnung bedeutet keinen Entfall einer materiellen Anspruchsvoraussetzung, sondern setzt Anspruch dem Grunde nach voraus)
§ 46 Abs 5 (Ruhen des Anspruchs; neuerliche persönliche Meldung, wenn Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt)