AlVG: § 33 Abs 2 (Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe; Bestehen einer Notlage; keine Berücksichtigung von steuerlichen Verlusten aus anderen Einkunftsarten)
§ 36 Abs 5 (Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe; Erhöhung des Freibetrags vom Einkommen des Ehepartners; Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag innerhalb des Familienkreises, nicht nachvollziehbar nachgewiesene)