WehrG 2001: § 26 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2001/146 (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes auf Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern; Konkretisierung der Sachumstände durch den Antragsteller erforderlich)
VwGH 24. 1. 2012, 2010/11/0104