NAG: § 20 Abs 4 (unbefristeter Aufenthaltstitel erlöscht ex lege, wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält; Still-
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halteklausel nach Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. 9. 1980 ist zu beachten)