BDG: § 116 Abs 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens, Zehn-Jahres-Frist; Disziplinarstrafe der Ruhestandsversetzung im Jahr 1975 wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen)
AVG: § 69 Abs 2 (ebenso, Drei-Jahres-Frist)
MRK: Art 1 (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte; keine Verpflichtung zur rückwirkenden Wiederaufnahme des Verfahrens)