Stmk BauG: § 13 Abs 1 (Abstände von Gebäuden zueinander; Gebäudeabstand; wenn nicht unmittelbar aneinander gebaut mindestens Summe der Geschoße plus vier; Gebäude an der Grundgrenze, das im hinteren Bereich des Grundstücks zurückspringt; keine Notwendigkeit zur Einhaltung des Gebäudeabstandes)
§ 13 Abs 2 (nicht unmittelbar an Nachbargrenze errichtete Gebäudefront, Grenzabstand)