Sbg BauTG: § 62 Abs 1 Z 11 und 13 (subjektive Rechte der Nachbarn, taxative Aufzählung; § 57 hinsichtlich erheblich nachteiliger Auswirkungen für benachbarte Gebäude, § 60 ausgenommen hinsichtlich des Ortsbildes; Stützmauer für eine Hangsicherung; subjektives Recht nur hinsichtlich der Sicherungseinrichtung [Mauer], nicht auch hinsichtlich eines Gebäudes, dessen Standsicherheit diese Sicherungseinrichtung dienen soll; keine Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren, Einwendungen gegen Festlegungen im Bauplatzerklärungsverfahren im Bauverfahren bzw kein Recht auf Vorliegen einer Bauplatzerklärung)