AsylG 1997: § 7 (Asylgewährung, Flüchtlingsbegriff, Bedrohung wegen Konversion vom moslemischen zum christlichen Glauben, Afghanistan)
AsylGH 23. 12. 2011, C6 256881-2/2008
1. a) Zum Bf: Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Bf hat sich bereits vor vielen Jahren der islamischen Religion entfremdet und ist nunmehr Mitglied einer christlich internationalen Gemeinschaft, es erfolgte die christliche Taufe des Bf. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan hätte der Bf keine Möglichkeit, die christliche Religion sanktionsfrei auszuüben. In diesem Fall drohen dem Bf nach Scharia Verhaftung und schwere Strafen bis zum Todesurteil bzw die gesellschaftliche Ächtung und Ausgrenzung.