B-VG: Art 137 (Klagen; Zuständigkeit, vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind; keine, Auszahlung verpfändeter Ruhegenüsse, Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg auszutragen)
VfGH 14. 12. 2011, A 10/10