Nö HundehalteG: § 2 Abs 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential; Vermutung aufgrund Rassezugehörigkeit; ua Staffordshire Bullterrier, Rottweiler und Bullterrier; "Kampfhunde"; zulässige Differenzierung nach Hunderassen)
§ 8 Abs 4 (Leinen und Maulkorbpflicht an bestimmten öffentlichen Orten für in § 2 Abs 2 genannte Hunde; "Kampfhunde"; zumutbare Einschränkungen für Hundehalter; erhöhte Sorgfaltspflicht; keine individuelle Prüfung erforderlich)