Tir LandespolizeiG: § 6a Abs 2 (besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden; Verordnungsermächtigung an Gemeinde; Vorschreibung einer Leinen/Maulkorbpflicht; "soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist"; räumliche Begrenzung, ua "in bestimmten Gebieten" ermächtigt nicht zur Vorschreibung einer Leinenpflicht im gesamten Gemeindegebiet)