GSpG: § 25 Abs 3 (Schadenersatzanspruch des Spielers; Privilegierung des Spielbankbetreibers gleichheitswidrig; fiskalpolitische Interessen rechtfertigen Haftungsbegrenzung nicht)
VfGH 27. 9. 2011, G 34/10
1. Beginnend mit dem Jahr 1999 hatte der OGH angenommen, dass § 25 Abs 3 GSpG ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB ist und ein Verstoß gegen diesen eine Haftung des Spielbankbetreibers begründen kann (OGH 19. 1. 1999, 1 Ob 214/98x). Als Folge dieser Rsp bestanden - ohne entsprechende explizite gesetzliche Regelung - erhöhte Sorgfaltspflichten des Spielbankbetreibers gegenüber spielsüchtigen Spielern (OGH 21. 12. 2004, 5 Ob 112/04p). Der OGH entwickelte Kriterien, die der Spielbankbetreiber erfüllen musste, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen und von seiner Haftung frei zu werden (Aufzeichnungen über die Anzahl der Besuche, Beobachtung des Spielers und Überprüfung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse bei auffallend hohen Spieleinsätzen). Die vom OGH nach 1999 entwickelten Sorgfaltspflichten entsprechen den Wertungen des allgemeinen Zivilrechts in Bezug auf vorvertragliche Schuldverhältnisse (vgl Wilhelm, Zur culpa in contrahendo der Spielbank beim Glücksspiel, ecolex 2008, 1111).