BundesG über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG): § 3 Abs 2 lit a idF BGBl I 2005/155 (Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb der Krankenanstalten; Voraussetzungen für die Bewilligung; Bedarfsprüfung; diese Bestimmung trat mit 19. 8. 2000 außer Kraft und war nicht verfassungswidrig)