GEG: § 7 Abs 1 (Gebührenvorschreibung durch Gericht nur dem Grunde nach; Berichtigungsantrag gegen konkrete Höhe; Zurückweisung als Verletzung in Recht auf den gesetzlichen Richter)
VfGH 28. 11. 2011, B 791/11
Der Bf wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. 4. 2010 (lediglich) dem Grunde nach zur Nachzahlung der angefallenen Pauschalgebühr verpflichtet. Die Höhe der von ihm nachzuzahlenden Gebühren wurde hingegen nur in der Begründung der Entscheidung des Gerichtes als Näherungswert angesprochen ("…die voraussichtlich in Höhe von rund EUR 32.200,- vorzuschreibende Pauschalgebühr…"), aber erst im Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin bestimmt und verbindlich vorgeschrieben.