StGG: Art 15 (gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, ihre Organe sind hierbei keine staatlichen Behörden; Evangelische Kirche A. und H.B., Berufung von Personen in das geistliche Amt sowie Aufhebung deren definitiven Dienstverhältnisses gehören zu den "inneren Angelegenheiten", kein vor dem VfGH anfechtbarer Bescheid)
VfGH 28. 11. 2011, B 1220/11