DSG 2000: § 31 Abs 1 idF BGBl I 2009/133 (Datenschutzkommission, Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung im Recht auf Auskunft oder Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs 3)
§ 31 Abs 2 idF BGBl I 2009/133 (ebenso; Verletzung im Recht auf Geheimhaltung oder auf Richtigstellung oder Löschung, nur soweit nicht nach § 32 Abs 1 gerichtlich geltend zu machen)