RAO: § 50 Abs 1 idF BGBl I 2003/93 (Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung jedes Rechtsanwaltes und seiner Hinterbliebenen; Voraussetzungen)
§ 50 Abs 2 idF BGBl I 2003/93 (Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen festzusetzen; Beachtung bestimmter Grundsätze)