AsylG 2005: § 2 Z 13 (Begriffsbestimmungen; Antrag auf internationalen Schutz, Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, Geltung des Antrages "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"; Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz, das im Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist; ua Auswirkungen auf Zulässigkeit eines Folgeantrages, nunmehr auch Sachverhaltsänderungen im subsidiären Schutzbereich beachtlich)