ABGB: § 143 Abs 1 (Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht selbsterhaltungsfähig ist; Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten; erforderliche Unterbringung in Altenwohn- und Pflegeheim; angemessener Unterhalt für den Vorfahren in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage [des Nettoeinkommens] des unterhaltspflichtigen Kindes; Wohnungskosten des Kindes sind keine abzugsfähigen Ausgaben)