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VwGH 20. 10. 2011, 2008/11/0062 (Zivildienst)

VwGHZivildienstZfV 2012/924ZfV 2012, 586 Heft 3 v. 9.7.2012

ZDG idF BGBl I 2008/2: § 3 Abs 1 (der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemein Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten)

§ 3 Abs 2 (die Dienstleistungen sind auf näher bestimmten Gebieten zu erbringen: ua Jugendarbeit; ZDG enthält keine Legaldefinition des Begriffes "Jugendarbeit")

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