ZDG idF BGBl I 2008/2: § 3 Abs 1 (der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemein Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten)
§ 3 Abs 2 (die Dienstleistungen sind auf näher bestimmten Gebieten zu erbringen: ua Jugendarbeit; ZDG enthält keine Legaldefinition des Begriffes "Jugendarbeit")