WRG 1959: § 72 Abs 1 lit f (Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens nach § 72 kommt nur dem aus dem wasserpolizeilichen Auftrag Verpflichteten zu; Parteistellung in diesem Verfahren)
§ 138 Abs 1 lit a (wasserpolizeilicher Auftrag)