WRG 1959: § 15 Abs 1 (Fischereiberechtigte können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren; angemessene Entschädigung; bloße Geruchsbeeinträchtigungen sind unerheblich) § 102 Abs 1 lit b (Fischereiberechtigte sind Parteien in einem Verfahren nach diesem Gesetz)
AVG: § 71 Abs 1 (Wiedereinsetzungsantrag; setzt Parteistellung voraus)