WRG 1959: § 11 Abs 2 (Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung auferlegen; Voraussetzungen; Trennung der Entscheidung über Sicherheitsleistung nach § 11 Abs 2 von wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid; hier: Verpflichtung zur Vorlage eines Bankhaftbriefes)
VVG: § 10 Abs 2 (Berufung gegen Vollstreckungsverfügung nur aus bestimmten Gründen)