WRG 1959: § 39 Abs 1 (der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern; Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 verstoßenden Neuerung kann nur gestützt auf § 138 angeordnet werden; Beschränkung der Anwendbarkeit des § 39 auf landwirtschaftliche Grundstücke; hier: Nutzung als Grünfläche ist als landwirtschaftlichen Zwecken dienend anzusehen)