WRG 1959: § 29 Abs 1 (den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen)
§ 99 Abs 1 lit c (Zuständigkeit des Landeshauptmannes für bestimmte Wasserversorgungsanlagen; Zuständigkeit umfasst auch Annex- und Folgeverfahren)