AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung; unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis; keines; Haftaufenthalt einer unvertretenen Person mit mangelnden Deutschkenntnissen)
VwGH 24. 11. 2011, 2011/23/0348
Der Aufenthalt einer - auch unvertretenen - Person in Haft ist nach der Rsp des VwGH kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstands der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Haft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (31. 8. 2006, 2004/21/0139).