AVG: § 62 Abs 1 (Bescheide können schriftlich und mündlich erlassen werden; Begründungspflicht gilt auch für mündliche Bescheide)
§ 62 Abs 2 (Inhalt und Verkündung eines mündlichen Bescheides sind, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden)