AVG: § 66 Abs 2 (Berufungsentscheidung, Zurückverweisung; Unvermeidlichkeit der mündlichen Verhandlung; keine nur wegen fehlender Klärung wesentlicher Sachfragen und erforderlicher Einvernahmen)
VwGH 18. 11. 2011, 2010/02/0134
Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der BerufungsBeh liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen. Im Beschwerdefall rechtfertigt der Umstand, dass einige der belBeh für die Entscheidung wesentlich erscheinende Sachfragen ungeklärt waren und die "zeugenschaftliche Einvernahme" des technischen SV sowie des Kontrollorgans über den Ablauf des Probespiels durchgeführt werden sollte, noch nicht die Annahme, dass zur Abklärung dieser Fragen eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre, zumal auch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch nochmalige Befassung des Amtssachverständigen kein Grund ist, aus dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "unvermeidlich" erscheint. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.