AVG: § 52 Abs 1 (Notwendigkeit eines Beweises durch Sachverständige; Heranziehung der der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, Amtssachverständige; Gemeinde; Heranziehung der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung)
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