AVG: § 13 Abs 3 (Mängel schriftlicher Anbringen, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung; Mangelhaftigkeit bei Nichtverwendung der deutschen Sprache; keine, eigenes Vorbringen in deutscher Sprache und angeschlossene Judikatur in englischer Zitierung)
§ 63 Abs 3 (Berufung, begründeter Antrag; kein übertriebener Formalismus; Erkennbarkeit, was Partei anstrebt, und Begründung für die Anfechtung)