VStG: § 5 Abs 1 zweiter Satz (Schuld; Arbeitnehmerschutzvorschrift; Verletzung; kein wirksames Kontrollsystem; Schulung und Anordnungen nicht ausreichend)
AM-VO: § 43 Abs 3 (Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln; Sicherungspflicht durch Schutzeinrichtungen)