VStG: § 51g Abs 3 Z 1 (Verhandlung vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, Beweisaufnahme, Verlesung von Niederschriften, Voraussetzungen; fehlende Bemühungen zur Ausforschung der Zeugen)
§ 51i (ebenso, Unmittelbarkeit des Verfahrens, Berücksichtigung von verlesenen Aktenstücken)