B-VG: Art 131 Abs 1 Z 1 (Bescheidbeschwerde, Legitimation keine; keine gegenüber dem Staat als Träger der Hoheitsgewalt bestehende subjektive Interessensphäre der Landeshauptstadt Graz als Sozialhilfeträger in einer Leistungssache nach dem Stmk Sozialhilfegesetz)
VwGG: § 34 Abs 1 (Beschwerden, Zurückweisung mangels Legitimation)