VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens, nicht vorliegend; fehlende organisatorische Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wahrung von Fristen)
VwGH 16. 11. 2011, 2011/08/0358, 0359
Der Begriff des minderen Grades des Versehens in Art 46 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Beh und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (aus der stRsp VwGH 10. 3. 1998, 97/08/0405, 0406 = ZfV 1999/1531).