AHG: § 11 Abs 1 (Amtshaftungsverfahren, Rechtmäßigkeit eines Bescheides, Bedenken des Gerichts; Antragstellung an VwGH auf Feststellung der Rechtswidrigkeit; mittlerweilige Aufhebung des dem Antrag zugrunde liegenden Bescheides kein Hindernis; Vorstellungsbescheid im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren, Bindungswirkung für das Bauverfahren, allenfalls auch für den VwGH im selben Verfahren, nicht jedoch für das Verfahren nach § 11 AHG)