VwGG: § 31 Abs 1 Z 5 (Befangenheit, sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen; Versagung der Verfahrenshilfe; keine erkennbare Willkür)
VwGH 18. 10. 2011, 2011/02/0304
Das Wesen der Befangenheit besteht nach stRsp des VwGH in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten (VwGH 29. 4. 2011, 2011/02/0156, 0157 und 0158 = ZfVB 2011/1750).