StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftuntersuchung, Verweigerung; Zurechnungsfähigkeit; kein Hinweis auf Unmöglichkeit der Ablegung aus medizinischen Gründen; situationsbezogenes Verhalten des Probanden)
§ 5 Abs 4 (Verbringung zur nächstgelegenen Dienststelle zur Atemluftuntersuchung)