ASVG: § 502 Abs 6 idF BGBl I 2009/83 (begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen; Auslegung der Wortfolge "Personen, die als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben"; keine Ausweitung der Begünstigung auf Personen, die selbst nicht mehr der Verfolgung durch das NS-Regime ausgesetzt waren, sondern als Kinder von Verfolgten bereits in der Emigration geboren wurden)