ASVG: § 4 Abs 2 (Pflichtversicherung; Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt; Beteiligung an einer GmbH mit weniger als 25 %)
§ 575 Abs 3 (Übergangsbestimmung; Weiterversicherung von nach dem GSVG pflichtversicherten Gesellschaftern nach dem GSVG, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert)