AlVG: § 25 Abs 1 (Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen; Verschweigung maßgeblicher Tatsachen; bereits tatsächlich erfolgte Berichtigungen und dadurch eingetretene Verringerung des Rückforderungsanspruchs, nicht notwendige Angabe im Spruch des Rückforderungsbescheides)
§ 50 Abs 1 (Meldung aller für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebender Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse)