Bgld SozialhilfeG 2000: § 45 Abs 1 (Kostenersatzpflicht der gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt Verpflichteten; "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht", Verweisung auf bürgerliches Recht; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Unterhaltsanspruches und der "momentanen Einkommensverhältnisse" des Unterhaltspflichtigen)
ABGB: § 94 Abs 1 (Ehegatten, gemeinsamer Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse)