Nö SozialhilfeG: § 41 Abs 1 (Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfe durch den Geschenknehmer, wenn der Hilfeempfänger 5 Jahre vor, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt; Feststellung der Vermögensvermehrung, Minderung durch auflagengemäße Verwendung der Schenkung)