Wr SozialhilfeG 1973: § 7a Abs 1 (nur Staatsbürger anspruchsberechtigt)
§ 7a Abs 2 lit b (Gleichstellung mit Staatsbürgern bei Gegenseitigkeit aufgrund tatsächlicher Übung, Konkretisierungspflicht des Anspruchswerbers)
§ 7a Abs 2 lit d (Gleichstellung der durch das EWR-Abkommen begünstigten Arbeitnehmer und Selbstständigen, sowie Personen, denen dieser Status nach der Unionsbürger-RL erhalten bleibt, sowie deren Familienangehörigen; bei erlaubtem Inlandsaufenthalt)