Stmk SozialhilfeG: § 28 Z 2 (Kostenersatzpflicht der Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind; Bemessung erfordert Lösung von Rechtsfragen, daher keine Außerstreitstellung der Berechnungsmethode)
Stmk SozialhilfeG: § 28 Z 2 (Kostenersatzpflicht der Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind; Bemessung erfordert Lösung von Rechtsfragen, daher keine Außerstreitstellung der Berechnungsmethode)