Tir GrundsicherungsG 2006: § 3 Abs 4 (vor Gewährung der Grundsicherung Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden)
§ 6 Abs 2 lit a (Miet-, Betriebs- und Heizkosten; Übernahme für Wohnung bis 60 m2 bei Zweipersonenhaushalt)
§ 6 Abs 2 lit b (Begrenzung der Kostenübernahme bei größerer Wohnung)